Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
ursprünglich war in Planung im Jahr 2025 die Vorauszahlungsbescheide für die Verbesserungsbeiträge zu versenden. Aufgrund von Verzögerungen bei der Personalbeschaffung konnte mit den Arbeiten zur Erfassung der Grundstücksdaten erst erheblich später begonnen werden, so dass sich diese Arbeiten bis weit in das Jahr 2026 hinein ziehen werden. Der voraussichtliche Ablauf ist nach derzeitigem Stand und Kenntnis wie folgt geplant:
Das Stadtgebiet wurde in mehrere Abrechnungsgebiete unterteilt. Die Kämmerei arbeitet diese Gebiete nun nach und nach ab und gleicht die erhaltenen Daten mit verschiedenen anderen Datenquellen und alten Bescheiden für Herstellungsbeiträge ab. Danach wird Ihnen ein Informationsschreiben zugehen, in dem die Flächen mitgeteilt werden, die die Grundlagen für den jeweiligen Vorauszahlungsbescheid bilden. Sie erhalten dann die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Änderungen mitzuteilen.
Erhalten wir keine weiteren Änderungshinweise von Ihnen, dann werden anschließend die Vorauszahlungsbescheide für das jeweilige Abrechnungsgebiet verschickt. Die verschiedenen Abrechnungsgebiete werden Zug um Zug abgearbeitet. Das wird dazu führen, dass die Bürgerinnen und Bürger die Bescheide nicht alle gleichzeitig erhalten, soll jedoch dazu beitragen, dass die Abarbeitung von Rückläufen und die Erreichbarkeit der Verwaltung gewährleistet ist. Ziel ist es, möglichst alle Bescheide im Laufe des Jahres 2026 zu versenden.
Durch die verzögerte Versendung und Bearbeitung für die Vorauszahlungsbescheide ergeben sich für die
Stadt Zwiesel keine zusätzlichen Finanzierungskosten, da sich auch Ausgaben für Baumaßnahmen nach hinten verschoben haben.
In Sachen Förderung zeichnet sich eine positive Entwicklung ab. Voraussichtlich kann im nächsten Jahr ein Förderantrag gestellt werden. Wenn die Stadt dazu genaueres weiß, wird dem Stadtrat eine Entscheidungsgrundlage vorgelegt um gegebenenfalls nach jetzigem Stand die Beitragssätze nach unten anpassen zu können. Wenn verlässliche Zahlen vorliegen wird es dann eine Änderung der Verbesserungsbeitragssatzung mit Anpassung der Zahlungstermine und Korrektur der Beitragssätze geben. Noch ist es jedoch zu früh, dazu verlässliche Aussagen zu treffen. Auch liegen mittlerweile konkretere Planungen für das Betriebsgebäude vor, aus denen sich deutliche Kosteneinsparungen ergeben.
Erneute Informationsveranstaltungen sind angedacht und werden zu gegebener Zeit in der Tagespresse und über die sozialen Netzwerke sowie die Zwiesel-App bekannt gegeben.
Ihr
Karl-Heinz Eppinger
1. Bürgermeister
Mit diesem Rechner können Sie Ihren voraussichtlichen Beitrag selbst berechnen. Bitte geben Sie in die farbig markierten Felder die Grundstücksfläche und die Geschossfläche ein. Erläuterungen finden Sie unten.
Dieser Rechner kann nicht für die Berechnung von Herstellungsbeiträgen bei Neu- oder Anbauten genutzt werden. In diesen Fällen nehmen Sie bitte direkt mit der Verwaltung Kontakt auf unter kaemmerei@zwiesel.de oder 09922/8405-0.
(Nach konkreter Prüfung der Flächen können sich Abweichungen ergeben.)
| Position | Maße | Beitragssatz | Beitrag |
|---|---|---|---|
| Grundstücksfläche* | 1,35 € | 0,00 € | |
| Geschoßfläche** | 6,35 € | 0,00 € | |
| Summe | 0,00 € | ||
| Geplante Abschlagszahlungstermine | %-Anteil | Abschlagsbetrag |
|---|---|---|
| 2025 | 30% | 0,00 € |
| 2027 | 30% | 0,00 € |
| 2029 | 25% | 0,00 € |
| 2031 | 15% | 0,00 € |
| Summe | 100% | 0,00 € |
* Grundstücksfläche
Im Regelfall wird die gesamte Grundstücksfläche für die Erhebung der Verbesserungsbeiträge herangezogen.
Die Grundstücksfläche können Sie im Internet über den Bayernatlas selbst ermitteln. https://atlas.bayern.de/?c=809318,5437615&z=19&l=luftbild,luftbild_parz&t=bvv
Geben Sie Ihre Adresse entsprechend ein und lassen sich Ihr Grundstück anzeigen. Danach finden Sie rechts unten die Funktion „Messen“. Wählen Sie diese mit einem Klick aus und klicken Sie dann die jeweiligen Ecken Ihres Grundstückes, bis dieses komplett erfasst ist. Sodann wird die Grundstücksfläche angezeigt.
Die Grundstücksfläche ist grundsätzlich auch in jedem Grundstückskaufvertrag enthalten.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen:
• Übergroße Grundstücke (mind. 2.000 m²): In unbeplanten Gebieten (ohne Bebauungsplan) wird die Grundstücksfläche auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.000 m² begrenzt.
(unter www.bayernatlas.de Planen und Bauen (Thema wechseln), Auswahl Bauleitplanung und Eingabe der Adresse können Sie sehen, ob ein Bebauungsplan existiert)
• Übergroße bebaute Grundstücke im Außenbereich (ohne Bebauungsplan)
bei übergroßen bebauten Außenbereichsgrundstücken wird der Umgriff als Grundstücksfläche herangezogen. Zur Umgriffsfläche zählen:
o alle Gebäude und bauliche Anlagen, die im räumlich funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle stehen
o mindestens die Abstandsflächen um die Gebäude
o befestigte Flächen (z. B. Hofflächen, Zufahrten usw.)
o Gemüsegarten
o Obstgarten
o Kiesablagerungsfläche
o Parkflächen
o Reitplatz
o usw.
** Geschossfläche
Leider handelt es sich bei der Geschossfläche nicht um die Wohnfläche, wie sie bei der Grundsteuererklärung abzugeben war. Insofern gibt es hier nochmals Hinweise, wie die Fläche zu ermitteln ist.
Für die Beitragsberechnung ist es wichtig, die Flächen für jedes Geschoss anzugeben. Es gelten die Außenmaße. Das heißt, dass sie bei einem rechteckigen Gebäude ohne Verschiebungen die Länge mit der Breite multiplizieren und für das jeweilige Stockwerk eintragen (inclusive Außenwände). Keller zählen immer dazu, egal, wie sie genutzt werden (z. B. auch Öllager). Bei ausgebauten Dachgeschossen sind ebenfalls die Außenmaße zu berücksichtigen. Für den Fall, dass der tatsächlich ausgebaute Bereich nicht die gesamte Grundfläche umfasst, ist die anzusetzende Fläche geringer. Diese Daten können Sie den Bauplänen entnehmen. Falls Sie keine Pläne haben, müssen Sie die Flächen unter Berücksichtigung der Außenwände selbst ausmessen. Siehe hierzu beigefügte Hilfestellung beim Aufmaß und der Flächenberechnung.
Terrassen, Balkone und Loggien zählen nur zur Geschossfläche, wenn und soweit sie innerhalb der Gebäudefluchtlinie liegen (siehe Beispiele).
Garagen zählen zur Geschossfläche, wenn ein Wasseranschluss und/oder ein Abwasseranschluss vorhanden ist oder eine Verbindungstür zu den Wohnräumen bzw. einem anderen beitragspflichtigen Gebäudeteil besteht.
Hilfestellung beim Aufmaß und der Flächenberechnung