Glasstadt Zwiesel

Räumschnee nicht auf die Fahrbahn

Räumschnee darf weder von Gehwegen noch von Privatgrundstücken auf die Fahrbahn gebracht werden. Dadurch würden Verkehrshindernisse geschaffen, was nach der Straßenverkehrs-Ordnung verboten ist und die Polizei müsste einschreiten. Unter Umständen läge sogar der Straftatbestand eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr vor. Nach der städtischen Winterdienstverordnung sind der geräumte Schnee und die Eisreste neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist dies nicht möglich, haben die Anlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Die Stadt stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung frei zu halten.