Glasstadt Zwiesel

Bekanntmachung

Öffentliche Auslegung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 – Grenzlandfestplatz

Öffentliche Auslegung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 – Grenzlandfestplatz durch Deckblatt Nr. 2 im vereinfachten Verfahren

Der Bauausschuss der Stadt Zwiesel hat am 8.5.2017 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebau-ungsplan Nr. 41 – Grenzlandfestplatz im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern. Der Be-bauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert.

Der Planbereich der Änderung betrifft die Gebäude Hs.-Nr. 6, 8 und 10 in der Baumsteftenlenzstraße, Grundstück Fl.Nr. 218, Gemarkung Zwiesel und wird in etwa begrenzt:

im Nordwesten: von der Lagerfläche des Baumarktes am Kurweg

im Nord- und Südosten: von der Baumsteftenlenzstraße

im Südwesten: vom bestehenden Gebäude des Baumarktes

Ziele und Zwecke der Planung:

Mit der Änderung des Bebauungsplans soll die Errichtung einer Außenverkaufsfläche mit einer Größe von ca. 500 m² für den großflächigen Handelbetrieb (Baumarkt) anstelle der dort bestehenden Stellplätze ermöglicht werden. Zugleich soll das im angrenzenden Ladengebiet zulässige Sortiment auf nicht innen-stadtrelevante Sortimente geändert werden. Die textlichen Festsetzungen sollen angeglichen werden.

Öffentliche Auslegung:

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung wird in der Zeit vom 4. Juli bis einschließlich 3. August 2017 im Rathaus in Zwiesel, Stadtplatz 27, Zimmer Nr. 2.04, vormittags von 8.00 – 12.00 Uhr, nachmit-tags von 13.00 – 17.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.00 – 12.00 Uhr öffentlich ausgelegt.

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird abgesehen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

Während der Auslegungsfrist können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen beim Stadtbauamt der Stadt Zwiesel, Rathaus Zimmer-Nr. 2.04 abgegeben werden. Da das Ergebnis der Be-handlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Hingewiesen wird darauf, dass

nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können,

ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht wer-den können.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch im Internet (www.zwiesel.de/stadt-und-buerger/aktuelles) veröffentlicht.

Zwiesel, 21. Juni 2017
Stadt Zwiesel
Steininger, 1. Bürgermeister