Glasstadt Zwiesel

Rechtsprechung - Erschließungsbeitragsrecht

Bei der Erweiterung  des  Baugebiets „Auf der Eben“ in Richtung zur B 11 war die Errichtung einer Lärmschutzwand erforderlich.  Die beitragsfähigen Kosten waren satzungsgemäß auf die  Anlieger zu verteilen. Betroffene Anlieger haben hiergegen Rechtsmittel eingelegt. Der aktuelle Stand kann dem beiliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden.

Quelle: KommunalPraxis Bayern 7-8/2015, Seiten 272-277