Bei der Erweiterung des Baugebiets „Auf der Eben“ in Richtung zur B 11 war die Errichtung einer Lärmschutzwand erforderlich. Die beitragsfähigen Kosten waren satzungsgemäß auf die Anlieger zu verteilen. Betroffene Anlieger haben hiergegen Rechtsmittel eingelegt. Der aktuelle Stand kann dem beiliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden.
Quelle: KommunalPraxis Bayern 7-8/2015, Seiten 272-277