Glasstadt Zwiesel

Vollzug des Bayerischen Straßen und Wegegesetzes (BayStrWG)

Amtliche Bekanntmachung

Der Bauausschuss der Stadt Zwiesel hat in seinen Sitzungen am 30.04.2018 und 22.05.2018 folgende Widmungen beschlossen:

A. Widmung zu Ortsstraßen

1. Die Straße „Steinackerweg“ mit Parkplatz auf einer Teilfläche der Fl.Nr. 600 der Gemarkung Rabenstein wird als Ortsstraße gewidmet. Widmungsbeschränkungen werden nicht beschlossen. Die Widmung erfolgt zum 01.07.2018.

2. Die Grundstücksflächen des Gehwegs in der Schlachthofstraße auf den Fl.Nr. 668/27 und 668/33 der Gemarkung Zwiesel sowie der Stützmauern auf Fl.Nr, 668/16 der Gemarkung Zwiesel werden als Ortsstraße gewidmet. Die Widmung erfolgt zum 01.07.2018.

B. Einziehungen und Umstufungen

1. Der nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldweg Nr. 5 „Steinrieglfeldweg“ (Dickenweg) wird auf einer Länge von ca. 197 m im Bereich zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 801/2 und 780/12 Gem. Zwiesel wegen Verlust seiner Verkehrsbedeutung eingezogen (Art. 8 Abs. 1 BayStrWG). 

Die verbleibenden Teilstrecken des Weges auf Fl.Nr. 810 und 810/6 Gem. Zwiesel werden hinsichtlich des Widmungsumfangs teilweise eingezogen und in einen „Beschränkt öffentlichen Weg“ mit der Widmungsbeschränkung „Nur Fußgänger“ umgestuft (Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 2, 53 Nr. 2 BayStrWG). Die Einziehung, Teileinziehung und Umstufung erfolgt zum 01.06.2018. 

Die Absicht der Einziehung und Umstufung wurde am 16.12.2017 öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen wurden keine Einwendungen erhoben.

2. Die bisherige Gemeindeverbindungsstraße „Karl-Dörfler-Weg“ auf Fl.Nr. 573/3 der Gemarkung Rabenstein soll in eine Ortsstraße umgestuft werden (Art. 7 Abs. 1 BayStrWG). Die Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Verfahren durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrungen

Gegen die Verfügungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Zwiesel) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 

- Kraft Bundesrecht ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

- Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig

Die Absicht der Umstufung unter Buchstabe B Nr. 2 ist gemäß Art. 7 Abs. 4 BayStrWG drei Monate vorher bekannt zu machen. Innerhalb der Frist können hiergegen Einwendungen erhoben werden.

Die Unterlagen zu den Buchst. A und B können zu den üblichen Geschäftszeiten bei der Stadt Zwiesel, Stadtplatz 27, 94227 Zwiesel, Zimmer 2.07 eingesehen werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch im Internet (www.zwiesel.de/stadt-und-bürger/aktuelles) veröffentlicht.

 

Zwiesel, 24.05.2018

Steininger
1. Bürgermeister