Glasstadt Zwiesel

Räumschnee nicht auf die Fahrbahn

Räumschnee darf weder von Gehwegen noch von Privatgrundstücken auf die Fahrbahn gebracht werden. Dadurch werden Verkehrshindernisse geschaffen, was nach der Straßenverkehrs-Ordnung verboten ist und ein Einschreiten der Polizei zur Folge hätte. Unter Umständen liegt sogar der Straftatbestand eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr vor. 

Nach der städtischen Winterdienstverordnung sind sowohl der geräumte Schnee als auch Eisreste neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist dies nicht möglich, haben die Anlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Die Stadt stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung. 

Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Hydranten und Stromverteiler sowie Fußgängerüberwege sind bei der Räumung stets frei zu halten.