Glasstadt Zwiesel

Bekanntmachung: Erlass einer Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes

am Großen Regen auf dem Gebiet der Stadt Zwiesel von der Mündung in den Schwarzen Regen (Fluss-km 0,000) bis ca. 150 m oberstrom der Brücke Fürhaupten.

Nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisi-kogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100  und die zur Hochwasserentlastung und -rückhaltung beanspruchten Gebiete festzusetzen. Gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) sind hierfür die wasserwirtschaftliche Fachbehörde und die Kreisverwaltungsbehörde zuständig. Als Bemessungshochwasser für das Überschwemmungsgebiet ist ein HQ100 zu wählen. Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das mit der Wahrscheinlichkeit 1/100 in einem Jahr erreicht oder überschritten wird bzw. das im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten wird. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann das Ereignis innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Der hier betrachtete Abschnitt des Großen Regen liegt im innerhalb des Hochwasserrisikogebiets nach § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 WHG und ist daher verpflichtend als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. 

Im Amtsblatt für den Landkreis Regen Nr. 04 vom 27.03.2007 wurde das vom Wasserwirtschaftsamt Deggendorf ermittelte Überschwemmungsgebiet des Großen Regen für den Bereich der Stadt Zwiesel (Fluss-km 0,0 bis 3,5) gemeinsam mit den Überschwemmungsgebieten des Schwarzen Regen und des Kleinen Regen ortsüblich bekanntgemacht. Die vorläufige Sicherung des ermittelten Überschwemmungsgebietes am Gro-ßen Regen im Bereich der Stadt Zwiesel trat am 01.01.2008 in Kraft und ist seit dem 31.12.2014 durch Fristablauf erloschen. Auf Grund dessen hat das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf das Überschwemmungsgebiet des Großen Regen für die erforderliche Festsetzung nach Art. 46 Abs. 3 BayWG neu ermittelt.

Dies wird bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. der Verordnungsentwurf mit den Inhalten der beiliegenden Entwurfsmappe bei der Stadt Zwiesel in der Zeit vom 23.01.2017 bis einschließlich 22.02.2017 während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt wird,

2. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bei den unter Ziffer 1 genannten Stellen oder beim Landratsamt Regen, Poschetsrieder Str. 16, Zimmer Nr. 215, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 08.03.2017 während der Dienststunden schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind,

3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem erforderlichenfalls noch festzusetzenden Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,

4. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.


Zwiesel, 01. Dezember 2016
Stadt Zwiesel

Steininger, 1. Bürgermeister