Glasstadt Zwiesel

Vollzug des Bayerischen Straßen und Wegegesetzes

Amtliche Bekanntmachung

Der Bauausschuss der Stadt Zwiesel hat in seiner Sitzung am 19.03.2018 folgende Widmungen beschlossen:

A: Widmung zu Ortsstraßen

  1. Dorfplatz Rabenstein; Widmung der Fl.Nr. 459 als zusätzliche Teilstrecke der Ortsstraße
  2. Irlenweg; Widmung der Straße inkl. Stichstraße zur Ortsstraße 

Baulastträger ist jeweils die Stadt Zwiesel. Widmungsbeschränkungen wurden nicht be-schlos¬sen. Die Widmung zu den Nr. 1 und 2 erfolgt zum 01.05.2018.

B: Widmung zum ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg

  1. Holzhauerweg auf Fl.Nr. 1205/4; 1235 Tfl. und 1279/3 jeweils Gemarkung Zwiesel

Baulastträger ist die Stadt Zwiesel. Widmungsbeschränkung auf Fl.Nr. 1205/4: Geh- und Radweg, landwirtschaftlicher Verkehr frei. Die Wegefläche auf Fl.Nr. 1237 ist nicht Teil die-ser Widmung. Die Widmung erfolgt zum 01.05.2018.

C: Einziehung von beschränkt öffentlichen Wegen

  1. Beschränkt öffentlicher Weg Nr. 24, Mittlerer Fußweg von der Franz-Betz-Straße zum öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 5
  2. Beschränkt öffentlicher Weg Nr. 25, Hinterer Fußweg von der Franz-Betz-Straße zum öffentlichen Feld und Waldweg Nr. 5

Beide Wege sind in der Natur nicht mehr vorhanden und haben ihre Verkehrsbedeutung verloren. Die Absicht der Einziehung wurde am 16.12.2017 öffentlich bekannt gemacht. Einwendun-gen hiergegen sind nicht eingegangen. Die Einziehung der Nr. 1 und 2 erfolgt zum 01.05.2018.

Rechtsmittelbelehrung zu Buchst. A- C

Gegen die Verfügungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Zwiesel) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis¬mittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 

  • Kraft Bundesrecht ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
  • Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig

D: Beabsichtigte Einziehung/Abstufung von Ortsstraßen

  1. Die Ortsstraße Lindenweg auf Fl.Nr. 481/2 Gem. Rabenstein soll wegen Verlust der Verkehrsbedeutung komplett eingezogen werden. Sie ist in Wirklichkeit nicht mehr vorhan¬den. Die Erschließung erfolgt über einen Privatweg.
  2. Die Ortsstraße Nr. 122 „Alte Langdorfer Straße“ soll auf einer Länge von ca. 187 m zu einem beschränkt öffentlichen Weg abgestuft und teilweise eingezogen werden. Als künftige Nutzung ist nur noch ein Fußgänger- und Radfahrerverkehr vorgesehen.
  3. Die im Anfangsbereich der Wendeplatte in der Ortsstraße Nr. 136 „Am Hochrain“ befindlichen Verkehrsanlagen (Wege) auf Fl.Nr. 698/20 Gem. Zwiesel, welche bisher als Ortsstraßen gewidmet sind, sollen in „beschränkt öffentliche Wege“ abgestuft werden. Widmungsbeschränkung: nur Fußgänger. 

Die Absicht der Einziehung und Umstufung der Nr. 1 bis 3 ist gemäß Art. 8 Abs. 2 BayStrWG drei Monate vorher bekannt zu machen. Der Bauausschuss hat die Verwaltung beauftragt, das erforderliche Verfahren einzuleiten. Innerhalb der Frist können hiergegen Einwendungen erho-ben werden.

Die Unterlagen zu den vorgenannten Widmungen und Absicht der Einziehungen können zu den üblichen Geschäftszeiten bei der Stadt Zwiesel, Stadtplatz 27, 94227 Zwiesel, Zimmer 2.07 eingesehen werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch im Internet (www.zwiesel.de/stadt-und-bürger/aktuelles ) veröffentlicht.

Zwiesel, 11.04.2018

Steininger
1. Bürgermeister