Glasstadt Zwiesel

Satzung soll kommunale „Feuerbeschau“ regeln

Die Feuerbeschau ist seit Jahren eine Pflichtaufgabe der Kommunen. Nach dem verheerendem Brand im oberbayerischen Schneizlreuth ist diese Pflichtaufgabe sowohl bei Städten und Gemeinden als auch beim Bayerischen Innenministerium verstärkt in den Focus gerückt.

Die Feuerbeschau ist nicht nur eine Hilfestellung für die Eigentümer, die Brandschutzbestimmungen der jeweiligen Gebäu-de einzuhalten und bestehende Mängel aufzuzeigen, sondern auch ein probates Instrument, den Feuerschutz einen breit akzeptierten Rahmen zu geben und vertretbare Einsatzbedingungen für die überwiegend ehrenamtlich tätigen Feuerwehkräfte zu gewährleisten. Bei der Feuerbeschau werden vor allem die Brandmeldeanlagen, die Rettungs- und Einsatzwege, die Löschwasserentnahmestellen, die Entrauchungseinrichtungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen überprüft.

Gemäß Verordnung erstreckt sich die Feuerbeschau auf Gebäude sowie sonstige Anlagen und Gegenstände, bei denen Brände erhebliche Gefahren für Personen oder außergewöhnliche Sach- oder Umweltschäden zur Folge haben können bzw. bei denen konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen. 

Aufgrund dessen haben Ordnungsamt und Bauamt in enger Zusammenarbeit mit der Freiwilligen Feuerwehr eine vorläufige Liste von ca. 170 in Frage kommender Gebäude erstellt, die es in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren gilt. Bei Kindergärten, Schulen, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist eine Feuerbeschau mindestens einmal jährlich durchzuführen, ansonsten bewegt sich die Überprüfung in einem Zeitrahmen von bis zu 5 Jahren. 

Nach der Erstbeschau, die von der Stadtverwaltung in den nächsten drei Jahren durchgeführt wird, ist für jedes Gebäude nach Art, Zustand und Nutzen ein regelmäßiger Turnus festzulegen. Werden bei einem Gebäude Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr bekannt, muss eine außerturnusmäßige Begehung erfolgen.

Die Kosten der Feuerbeschau belasten den Stadthaushalt jährlich mit ca. 50.000 €. Die

Kosten sind ausschließlich von der Stadt zu tragen. Werden jedoch bei der Feuerbeschau erhebliche Mängel festgestellt, können die Kosten der Feuerbeschau dem Eigentümer in Rechnung gestellt werden. Was genau dem Tatbestand „erhebliche Mängel“ zuzuordnen ist, muss im Rahmen einer kommunalen Satzung festgelegt werden. Die Beschlussfassung dieser Satzung obliegt dem Stadtrat.