Glasstadt Zwiesel

An den Osterfeiertagen gelten besondere Bestimmungen für öffentliche Veranstaltungen

Nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz zum Schutz der kirchlichen Feiertage gibt es speziell für die Osterfeiertage gesetzliche Bestimmungen. Danach sind in der Zeit von Donnerstag, 2. April (Gründonnerstag), ab 2 Uhr bis Karsamstag, 4. April, 24 Uhr, öffentliche Tanzveranstaltungen sowie öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem Charakter des Tages entsprechen, untersagt. Hierzu zählt auch der Betrieb von Spielhallen. Am Karfreitag sind zudem Sportveranstaltungen sowie in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

Das Ordnungsamt der Stadt Zwiesel bittet diese Regelungen zu beachten. Verstöße gegen das Bayerische Feiertagsgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden.