Glasstadt Zwiesel

Bekanntmachung über Planfeststellung

mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i. V. m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das Vorhaben B 11, Deggendorf - Bayer. Eisenstein; Planfeststellung für die Verlegung bei Schweinhütt von Abschnitt 1400, Station 2,003 bis Abschnitt 1400, Station 4,769 im Gebiet der Stadt Regen und ökologischen Kompensationsmaßnahmen im Gebiet der Stadt Zwiesel, der Gemeinde Langdorf und des Marktes Schönberg

Die Planfeststellung wurde beantragt vom Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Passau.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Rinchnachmündt der Stadt Regen, der Gemarkung Bärnzell der Stadt Zwiesel, der Gemarkung Langdorf der Gemeinde Langdorf und der Gemarkung Großmisselberg des Marktes Schönberg beansprucht. Der Plan enthält auch Widmungen, Umstufungen und Einziehungen und wasserrechtliche Erlaubnisanträge.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 21.04.2017 bis 22.05.2017 (einschließlich) im Rathaus der Stadt Zwiesel, Zimmer-Nr. 2.04, Stadtplatz 27, 94227 Zwiesel, während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr) zur allgemeinen Einsicht aus.

Zudem werden die Planunterlagen im Internet unter
www.regierung.niederbayern.bayern.de unter den Rubriken „Planung und Bau“, „Planfeststellung, Straßenrecht, Baurecht“, „Neue Planfeststellungsverfahren“ veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27 a Abs. 1 BayVwVfG).

1.    Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 06.06.2017 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Zwiesel, Stadtplatz 27, 94227 Zwiesel, Rathaus Zimmer-Nr. 2.04 oder bei der Regierung von Niederbayern, Regierungsplatz 540, 84028 Landshut, Zimmer-Nr. 223 erheben.
Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, unter der Adresse poststelle@reg-nb.bayern.de erhoben werden. Einwendungen mit „einfacher“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz sind unwirksam.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 BayVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2.    Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG von der Auslegung des Plans.

3.    Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Satz 1 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (Art. 73 Abs. 6 Satz 6 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayVwVfG).

4.    Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.

5.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.    Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.    Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

8.    Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

- dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorha-bens zuständige Behörde im Sinne des UVPG die Regierung von Niederbayern ist,

- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschie-den werden wird,

- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öf-fentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 Abs. 1 UVPG ist und

- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Anga-ben enthalten. Das sind insbesondere:

•    Erläuterungsbericht
u.a. Beschreibung des Vorhabens, Angaben zum Baugrund und Erdarbeiten, Straßenentwässerung und Vorflutverhältnisse, Angaben zu den Umweltauswirkungen und Schutz-, Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Unterlage 1)
•    Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
insb. Beschreibung der Umweltauswirkungen und Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie allgemein verständliche Zusammenfassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 UVPG (Anhang zur Unterlage 1)
•    Übersichtskarten und Übersichtslageplan (Unterlagen 2 und 3)
•    Straßenquerschnitte (Unterlage 6)
•    Lagepläne, Regelungsverzeichnis, Höhenplan und Grunderwerbspläne (Unterla-gen 7, 8 und 14)
•    Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen und Lageplan zu den schalltechnischen Berechnungen (Unterlage 11)
•    Unterlagen zu wasserrechtlichen Tatbeständen (Erläuterungsbericht und Übersichtslageplan der Einzugsgebiete, Einleitungen; Unterlage 13)
•    Landschaftspflegerischer Begleitplan (Textteil)
u.a. Beschreibung des Untersuchungsgebiets, Bestandserfassung, Vermeidungsmaßnahmen, Konfliktanalyse, Maßnahmenplanung, Angaben zu den Schutzgebieten und zum Artenschutz, Rodung/Aufforstung von Wald, FFH-Vorprüfung (Unterlage 12.1 mit Anhang)
•    Tabellen zum Nachweis der Ermittlung des Kompensationsbedarfes und Kompensationsumfangs, tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation und Maßnahmenblätter zu den landschaftspflegerischen Maßnahmen (Anlagen 1 bis 3 zur Unterlage 12.1)
•    Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums (Anlagen 4a und 4b zur Unterlage 12.1)
•    Landschaftspflegerischer Bestands- und Konfliktplan (Unterlage 12.2)
•    Landschaftspflegerische Maßnahmenpläne (Unterlage 12.3).

Zwiesel, den 20.04.2017

Stadt Zwiesel
Steininger, 1. Bürgermeister