Glasstadt Zwiesel

Pressemitteilung - Eine Verordnung, deren Vollzug zum Himmel stinkt!

16.06.2017

Geänderte Bestimmungen in der Klärschlammausbringung sorgen für Unruhe – Stadt befürchtet massive Preiserhöhungen 

Zwiesel. Nach langwierigen Diskussionen hat der Gesetzgeber zu Jahresbeginn sowohl die bestehende Düngemittel- als auch Klärschlammverordnung grundlegend überarbeitet und neu gefasst.
Mit den Neufassungen treten einschneidende Einschränkungen in der Klärschlammausbringung in Kraft, die für Stadt und Bürger massive Auswirkungen haben dürften und eine erhebliche Erhöhung der Abwassergebühr erwarten lassen.    

Betriebsleiter Ulrich Rauch von der städtischen Kläranlage hat in einer Pressemitteilung an die Medien bereits vorab die Fakten ermittelt: 
In der Kläranlage Zwiesel entstehen bei der Abwasserreinigung Schlamm aus dem Vorklärbecken, sogenannter Primärschlamm, sowie Überschussschlamm aus der biologischen Reinigungsstufe, in der Fachsprache als Sekundärschlamm bezeichnet, die vor Ort im Faulturm in stabilisierten,  ausgefaulten Klärschlamm umgewandelt werden. Dabei werden aus jährlich 30.000 m³ Primär- und Sekundärschlamm in der 2015 generalsanierten Schlammentwässerung letztendlich 1.500 t stichfester Schlamm, der bis zur Abholung durch eine beauftragte Firma in der Kläranlage Zwiesel zwischengelagert wird. Bereits bei der Sanierung der Schlammentwässerung hat die Stadt für ihre Kläranlage ein Entwässerungsverfahren gewählt, dass eine uneingeschränkte Klärschlamm-Verbrennung ermöglicht.
Bis Ende 2016 erfolgte die bedarfsgerechte Verwertung von ausgefaultem Klärschlamm nahezu ausschließlich auf zuvor untersuchten und freigegebenen landwirtschaftlichen Flächen Daneben kam es zur landbaulichen Verwertung im Braunkohletagebau. Dies geschah im Rahmen einer Rekultivierung, wie die Ausbringung im Fachjargon bezeichnet wird. Dazu musste der Klärschlamm mindestens halbjährlich auf seine Inhaltsstoffe untersucht werden. Bei Ein-haltung der vom Gesetzgeber normierten Grenzwerte konnte der Klärschlamm dann auf geeignete Böden aufgebracht werden.
Bereits bisher mussten für diesen Verwertungsweg u. a. die Vorschriften und Reglementierungen von Klärschlammverordnung, Düngemittelgesetz und Düngemittelverordnung beachtet werden. 
Wie bereits eingangs erwähnt, wurden Anfang des Jahres Düngemittel- und Klärschlammverordnung neu gefasst und grundlegend überarbeitet. Mit Bekanntwerden der neuen Regelungsinhalte wurde schnell klar, dass künftig eine Verwertung sowohl in der Landwirtschaft als auch im Landbau nahezu unmöglich sein dürfte. Ursächlich hierfür sind einerseits drastisch reduzierte Ausbringungsmengen und andererseits neue und erheblich strengere Anforderungen, die an die Beschaffenheit des Klärschlamms geknüpft sind.

Der damit einzig noch verbleibende Verwertungsweg ist die „Thermische Verwertung“, d. h. die Verbrennung. Jedoch sind die Kapazitäten in der Klärschlamm-Verbrennung begrenzt.
Die Stadt Zwiesel hat bereits seit geraumer Zeit die Verbrennung als Option in ihre Verwertungsverträge aufgenommen und bei Engpässen in der landwirtschaftlichen Verwertung auch genutzt. Soweit möglich, wurde jedoch immer die weitaus günstigere landwirtschaftliche bzw. landbauliche Verwertung bevorzugt, da hier die Verwertungspreise gegenüber der Verbrennung lediglich bei der Hälfte liegen.

Trotz bestehender Verträge ist die Verwertung aber nicht mehr gesichert, da eine Ausstiegsklausel in den Verträgen enthalten ist, die u. a. auch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen beinhaltet.

Auch wenn der Vertragspartner der Stadt Zwiesel sich zur Erfüllung des bestehenden Vertrages bekennt, sind in den Augen des Betriebsleiters Preisanpassungen vorhersehbar.
Da die Verbrennungskapazitäten bereits jetzt nicht ausreichend sind, befürchten Stadtbau-meister Stefan Mader und Betriebsleiter Ulrich Rauch einen Verdrängungswettbewerb, der letztendlich über den Preis ausgetragen wird. Und auch Bürgermeister Steininger befürchtet, dass letztendlich der Bürger über einen dann anzupassenden Abwasserpreis die Zeche zu zahlen haben wird. In welcher Höhe Preisanpassungen eintreten, dürfte nach übereinstimmender Auffassung der bei der Stadt Verantwortlichen davon abhängen, ob und in welchem Umfang kurzfristig zusätzliche Verbrennungskapazitäten geschaffen werden können. 

Übrigens: Von Seiten des Gesetzgebers wurden bislang keine Übergangsfristen in Aussicht gestellt. Damit tritt die neue Klärschlammverordnung voraussichtlich bereits im August in Kraft, also noch bevor die neue Saison zur landwirtschaftlichen Klärschlammausbringung überhaupt begonnen hat. Und das, darüber besteht bei allen Beteiligten Einigkeit, stinkt gewaltig zum Himmel!